Verlängerung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Dezember 2020

Theis Beratung klärt auf: Aufgrund der noch andauernden Corona-Pandemie wurde die Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

Bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind Unternehmen verpflichtet innerhalb von drei Wochen beim für sie zuständigen Amtsgericht Insolvenz anzumelden. Diese Tatsache ist in §15a InsO geregelt:

Um die Insolvenzwelle während der Corona-Pandemie kleinzuhalten, hat der Staat neben umfangreichen Überbrückungshilfen und Sofortmaßnahmen auch die Insolvenzantragspflicht (beschränkt auf den Tatbestand der Corona bedingten Überschuldung) bereits im März (27.03.2020) bis September 2020 ausgesetzt und jetzt bis zum 31.12.2020 verlängert. 

Wir klären für Sie, was diese Aussetzung genau bedeutet und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

AUSSETZUNG DER INSOLVENZANTRAGSPFLICHT BIS 31.12.2020

Der Eingriff des Staates in die gesetzlichen Regelungen des Insolvenzrechts auf den verlängerten Zeitraum 1.10.2020 bis 31.12.2020 bezieht sich ausschließlich auf die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht aufgrund von Überschuldung, die auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist. Zahlungsunfähigkeit im Allgemeinen ist von der Verlängerung NICHT erfasst (Überschuldung nach Maßgabe §1 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes vom 27.03.2020).

Auf den ersten Blick scheint die Differenzierung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung irreführend – auf den Punkt gebracht ergibt sich aber ein markanter Unterschied:

  • ZAHLUNGUNFÄHIGKEIT
    Ein Unternehmen ist zahlungsunfähig, wenn es seine laufenden Verbindlichkeiten – wie Arbeitslöhne, Mieten oder Lieferantenforderungen – nicht mehr bedienen kann.
  • ÜBERSCHULDUNG
    Wenn die Summe der Verbindlichkeiten eines Unternehmens die Mittel auf der Habenseite übersteigt, ohne dass einzelne Verbindlichkeiten nicht mehr bedient werden können, spricht man von einer Überschuldung.


VORAUSSETZUNGEN UND GRÜNDE FÜR DIE VERLÄNGERUNG DER INSOLVENZANTRAGSPFLICHT

Die Überschuldung muss nachweislich eine Folge der Pandemie sein. Dieser Umstand ist gegeben, wenn das Unternehmen am 31.12.2019 noch nicht zahlungsunfähig bzw. überschuldet war. Dann wird dem Schuldner die Aussicht auf die zukünftige Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit als gegeben unterstellt.

Schutz für lebensfähige Unternehmen:

Der Schutz durch die Verlängerung der Insolvenzantragspflicht gilt nur für lebensfähige Unternehmen: Das heißt, dass die erfolgreiche Sanierung des Unternehmens durch Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit in Aussicht gestellt sein muss. Denn das Vertrauen der Wirtschaft in den Waren- und Dienstleistungsverkehr darf nicht durch die uneingeschränkte Teilnahme zahlungsunfähiger Unternehmen am Wirtschaftskreislauf gefährdet werden.

AUSSETZUNG DER INSOLVENZANTRAGSPFLICHT NACH § 2 COVINSAG UND SEINE FOLGEN

Haftungsprivilegierung von Leitungspersonen:

Die an die Insolvenzreife gekoppelten Zahlungsverbote (§ 64 Satz GmbHG, § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG) sind weitestgehend ausgesetzt: D. h. Geschäftsführer und Vorstände können aufgrund getätigter Zahlungen später nicht haftbar gemacht werden.

Privilegierung von Kreditgebern:

Ein weiterer wichtiger Umstand der neuen Regelungen bezieht sich auf Kreditgewährungen sowie Bestellungen von Sicherheiten zur Absicherung von Krediten und Rückgewähr von Gesellschaftsdarlehen. Bis zum 30. September 2021 gelten diese gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG nicht als gläubigerbenachteiligend und werden nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung betrachtet.

Beschränkung von Gläubigerinsolvenzanträgen:

Wird der Gläubigerinsolvenzantrag innerhalb der ersten drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt, muss dessen Insolvenzeröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 vorgelegen haben.

Allgemeine Reform des Insolvenzrechts bereits für 2021 geplant:

Unnötige Insolvenzen sollen auch nach der Corona-Pandemie vermieden werden, um z. B. Arbeitsplätze zu erhalten. Voraussetzung soll eine glaubhafte Chance von betroffenen Unternehmen auf die Abwendung der Insolvenz sein. Darüber hinaus soll die Insolvenz in Eigenverantwortung begrenzt werden. In Zukunft sollen Unternehmen nur noch in Ausnahmefällen (wenn das Eigenverwaltungsverfahren sorgfältig geplant und vorbereitet ist) auf einen Insolvenzverwalter verzichten dürfen.  

Wir von der Theis Unternehmensberatung beraten und unterstützen Sie umfassend, partnerschaftlich und vertrauensvoll in jeder Phase Ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Gemeinsam machen wir Sie und Ihr Unternehmen stark für die Zukunft.
 

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